Immobilie analysieren
Baujahr, Bauzustand, Modernisierungen, technische Bauteile und weitere relevante Merkmale werden individuell betrachtet.
Bei vermieteten Immobilien kann unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer sein als der gesetzlich typisierte Zeitraum. Ein qualifiziertes Restnutzungsdauergutachten kann diesen Sachverhalt nachvollziehbar dokumentieren.
Die Absetzung für Abnutzung – kurz AfA – bildet die steuerliche Abnutzung eines Gebäudes über die maßgebliche Nutzungsdauer ab. Der auf Grund und Boden entfallende Anteil ist grundsätzlich nicht abschreibbar.
Für Gebäude gelten gesetzliche typisierte AfA-Sätze. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann jedoch die tatsächliche Nutzungsdauer relevant werden, wenn sie kürzer ist.
Ob daraus ein höherer jährlicher AfA-Betrag entsteht, hängt von der individuellen Immobilie, dem Gebäudeanteil, der bisherigen AfA und der nachgewiesenen Nutzungsdauer ab.
Nur der abschreibungsfähige Gebäudeteil bildet grundsätzlich die Basis der Gebäude-AfA.
Die tatsächliche Nutzungsdauer kann im Einzelfall von typisierten Zeiträumen abweichen.
Eine kürzere Nutzungsdauer sollte fachlich nachvollziehbar und objektbezogen dargelegt werden.
Geben Sie Eckdaten ein. Die Berechnung dient ausschließlich einer ersten Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung oder sachverständige Bewertung.
Ein Restnutzungsdauergutachten soll die konkrete tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes anhand nachvollziehbarer, objektbezogener Kriterien einschätzen.
Baujahr, Bauzustand, Modernisierungen, technische Bauteile und weitere relevante Merkmale werden individuell betrachtet.
Eine Vor-Ort-Aufnahme kann die Grundlage für eine belastbare Beurteilung des konkreten Gebäudezustands bilden.
Die ermittelte Restnutzungsdauer wird in einem nachvollziehbaren sachverständigen Gutachten hergeleitet.
Das Einkommensteuergesetz sieht für Gebäude grundsätzlich typisierte AfA-Sätze vor. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
Die konkrete steuerliche Behandlung ist immer eine Frage des Einzelfalls. Ein Gutachten ist kein automatischer Anerkennungsbescheid des Finanzamts.
Gesetzestext § 7 EStG ansehen →Die Beurteilung einer kürzeren Nutzungsdauer sollte sich auf die konkrete Immobilie beziehen und fachlich nachvollziehbar sein.
Eckdaten eingeben und erste Orientierung erhalten.
Relevante Objekt- und Eigentumsunterlagen zusammenstellen.
Die Immobilie wird anhand relevanter Merkmale aufgenommen.
Die ermittelte Restnutzungsdauer wird nachvollziehbar dokumentiert.
Lassen Sie das individuelle Potenzial Ihrer vermieteten Immobilie prüfen.
AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Die steuerlich relevanten Gebäudekosten werden über die maßgebliche Nutzungsdauer verteilt.
Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann bei bestimmten Gebäuden die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
Es ist eine sachverständige, objektbezogene Einschätzung der tatsächlichen Restnutzungsdauer eines Gebäudes mit nachvollziehbarer Herleitung.
Nein. Die steuerliche Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Ein Gutachten garantiert keine Anerkennung.
Ja. Bei Immobilien ist zwischen Gebäude und Grund und Boden zu unterscheiden. Grund und Boden ist grundsätzlich nicht abschreibbar.
Nutzen Sie den Rechner für eine erste Orientierung oder informieren Sie sich direkt beim Anbieter Gutachten AfA.
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